RSS
KMV-Logo Kreismusikvereinigung
Stade e.V.
von 1995

Mitglied im Niedersächsischen Musikverband e.V. (NMV)
Vereinigung für Blasmusik-, Fanfaren-, und Spielmannszüge, sowie Show-, Drum- und Brassbands
NMV-Logo

all-forfree.de Counter Service

Anmeldung



Satzung der Kreismusikvereinigung Stade e.V.

Satzung

der

Kreismusikvereinigung

Stade e.V. von 1995


Gegründet: am 17.2.1995

Geändert: 01.02.2002 Beschluss Mitgliederversammlung vom 18.01.2002


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

Der Verein führt den Namen:

Kreismusikvereinigung Stade e.V.

· Er soll entsprechend seinem Sitz beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung gelangen.

· Der Verein hat seinen Sitz in 21680 Stade

· Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Jugend unter der besonderen Berücksichtigung der Pflege der Musik, insbesondere die der Blasmusik- Fanfaren- und Spielmannszüge, sowie den Big-, Brass- Drum- und Showbands im Kreis Stade.

Er ist Bindeglied zwischen den in Niedersachsen ansässigen musikalischen Landesverbänden, den kommunalen Einrichtungen im Kreis Stade wie Landkreis, Kreisjugendring, und der Kreisjugendmusikschule Stade zu den Mitgliedszügen.

Die Umsetzung der Jugendförderung erfolgt auch durch den Beitritt in den Kreisjugendring Stade.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Stade zwecks Verwendung für die Förderung der gemeinnützigen Jugendarbeit.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei dem Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten und zur Niedersächsischen Verfassung des Landes Niedersachsen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft.

· Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

· Ehrenmitglieder

· Fördernde Mitglieder werden aufgenommen, wenn sie sich verpflichten, den Verein ideell oder materiell zu unterstützen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Eine Mitgliedschaft bedeutet eine automatische Mitgliedschaft in dem Niedersächsischen Musikverband e.V. (NMV). Dadurch automatisch auch im Bundesverband BDMV.

Die Beiträge an den Landesverband NMV werden von der Kreismusikvereinigung an den Landesverband/Bundesverband abgeführt.

Versicherungsschutz muss jeder Zug bei Bedarf selber über den Landesverband NMV abschließen. (KMV/Landesverband.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet:

· durch Kündigung der Mitgliedschaft zum Schluss eines jeden Kalenderjahres unter Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

· durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

· durch Tod.

§ 5 Mitgliedsbeiträge.

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Die Höhe des Beitrages und der Gebühren sowie deren Fälligkeit ( siehe Gebührenordnung) werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins.

Organe des Vereins sind:

· die Mitgliederversammlung

· der Vorstand

· der erweiterte Vorstand


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

· der / dem Vorsitzenden,

· der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,

· der / dem SchatzmeisterIn,

· der / dem SchriftführerIn,

· der / dem JugendleiterIn,

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren einzeln, offen oder geheim gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur neuen Wahl des Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird jedes Jahr im Wechsel wie folgt gewählt:

1. Gerade Jahreszahlen

· Vorsitzenden

· SchriftführerIn

· JugendleiterIn

2. Ungerade Jahreszahlen

· stellvertretenden Vorsitzenden

· SchatzmeisterIn

Bei Bedarf finden Ergänzungswahlen statt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich handelnd vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mit mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.

der erweiterte Vorstand besteht aus:

· der / dem stellvertretenden JugendleiterIn

· der / dem FachwartIn Blasmusik

· der / dem FachwartIn Spielmannszugmusik

· der / dem PressewartIn

Der erweiterte Vorstand wird jedes Jahr im Wechsel wie folgt gewählt:

1. Gerade Jahreszahlen

· FachwartIn Blasmusik

· PressewartIn

2. Ungerade Jahreszahlen

· FachwartIn Spielmannszugmusik

· stellvertr. JugendwartIn

§ 8 Die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Jede Mitgliederversammlung wird entweder von dem /der Vorsitzenden oder von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhalten einer Einladungsfrist von einem Monat mittels Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem /der Vorsitzenden oder von dem /der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmern; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Endabstimmung wird grundsätzlich von der / dem VersammlungsleiterIn festgesetzt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecke im Protokoll einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls.

Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.

Die Anträge müssen dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung.

1) Entgegennahme der Jahresberichte

2) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages und der Gebühren.

3) Wahl, Entlastung und Ausschließung des Vorstandes.

4) Ausschluss von Mitgliedern.

5) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

6) Bei Bedarf, Bildung und Änderungen von Geschäftsordnungen.

7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10 Stimmrecht.

Jede juristische Person (Musikzug) unabhängig von ihrer Mitgliedsstärke hat maximal 4 Stimmen.

Vorstandsmitglieder sowie natürliche Mitglieder in Form einzelner Personen haben je eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der fördernden Mitglieder, diese haben kein Stimmrecht.

§ 11 Abteilungen.

Für die Kinder und Jugendlichen ( gem. Jugendhilfegesetz ) wird eine eigenständige Jugendabteilung gebildet. Diese gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Einklang mit dieser Satzung stehen muss. Die Jugendabteilung verwaltet sich eigenständig im Rahmen dieser Satzung unter der Beachtung der zu erstellenden Geschäftsordnung.

Die Jugendabteilung entscheidet gleichermaßen über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen dieser Satzung und der zu erstellenden Geschäftsordnung.


§ 12 Auflösung des Vereins

Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist besonders unter Nennung der Begründung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Stimmberechtigten anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

Für die ordnungsmäßige Abwicklung der Auflösung ist der Vorstand verantwortlich, sollte dieser nicht dazu befähigt sein, ist ein Abwickler zu bestellen.


§ 13 Schlussbestimmung.


Die Kreismusikvereinigung Stade e.V. vertritt als Kreis die Interessen der Mitgliedszüge bei den musikalischen Landesverbände in Niedersachsen, und gibt deren Informationen weiter.

Er wird Mitglied im Niedersächsischen Volksmusikerbund, wenn es Mitgliedszüge gibt, die diesem Dachverband angehören.

Er arbeitet eng mit dem Bezirksverein Hansa e.V. zusammenarbeiten, um gemeinsame Jugendarbeit und Ausbildung nach den genormten Richtlinien des BDBV anzubieten.

Die Kreismusikvereinigung verfolgt das Ziel: ein Bundesverband, ein Landesverband, darunter Kreisverbände, um das Musikwesen transparenter und effektiver zu gestalten.

Beschlossen am 17.02.1995

title Filter     Anzeige # 
# Beitragstitel Autor Zugriffe
 

Umfragen

Warum KMV Stade
 

Wer ist online

Wir haben 7 Gäste online

Unser Newsletter

Bleiben sie aktuell. Jetzt unseren Newsletter abonieren!

Banner